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  • AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der veovia gmbh

Stand Februar 2010

 

1 Anwendungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen von Ware (z.B. Mobilfunktelefone und Zubehör) an den Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen der veovia sales gmbh (im folgenden ”veovia” genannt).
1.2  Diese Geschäftsbedingungen gelten zudem für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3  Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie von veovia ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2  Angebote / Vertragsschluss
2.1  Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen von veovia erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt demzufolge nur durch Annahme oder Bestätigung des Antrags bzw. der Bestellung des Kunden zustande.
2.2  Technische Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Anforderungen werden nur durch schriftliche Bezugnahme Bestandteil des  Vertrages.

3  Preise / Zahlung
3.1  Maßgeblich sind die im Zeitpunkt des Angebots des Kunden von veovia genannten Preise zuzüglich, sofern es sich um Nettopreise handelt, der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2  Rechnungen von veovia sind, wenn nicht anders vermerkt, sofort bei Übergabe oder Lieferung und Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4  Lieferung
4.1  Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur als verbindlich vereinbart, wenn sie von veovia schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
4.2  Von veovia nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb von veovia oder ihren Vorlieferanten, insbesondere infolge von Streiks, Aussperrungen sowie Fällen höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und von veovia oder einem Vorlieferanten unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern vereinbarte Lieferfristen entsprechend.
4.3 Wird nicht abweichendes ausdrücklich vereinbart, liefert veovia ausschließlich gegen Nachnahme.
4.4 Für Lieferungen unter einem Auftragswert von 50 Euro behält sich veovia vor, einen Mindermengenzuschlag von 12 Euro zu berechnen. veovia berechnet für jede einzelne Auslieferung, auch im Falle von Teillieferungen, soweit diese vom Kunden nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden, eine Liefer- und Verpackungspauschale in Höhe von 12 Euro.

5  Gefahrübergang
5.1  Alle Lieferungen an den Kunden erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person, hierzu gehören auch die Transportpersonen von veovia, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Dies gilt auch bei Versendung mit der Vereinbarung ”frachtfrei”.
5.2 Wird vom Kunden nicht ausdrücklich auf eine Versicherung der Fracht verzichtet, wird veovia Transporte über die eigene Generalpolice eindecken und die Versicherungsbeiträge dem Kunden in Rechnung stellen. Basis für den Betrag der Eindeckung ist im Falle von subventionierten Mobiltelefonen oder ähnlicher Hardware der Wiederbeschaffungswert der gelieferten Gegenstände ohne neuerliche Einrechnung einer Subvention. Der Kunde tritt vorsorglich alle Ansprüche aus der Transportversicherung an veovia zur Sicherung der Forderungen der veovia gegenüber dem Kunden ab. veovia nimmt die Abtretung an.
5.3  Gegenüber Kaufleuten bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

6  Eigentumsvorbehalt
6.1  Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum von veovia. Sofern der Kunde Unternehmer ist, tritt er die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware entstehenden Forderungen im Voraus sicherungshalber bis zur Höhe des zwischen ihm und veovia vereinbarten Kaufpreises an veovia ab. veovia ermächtigt den Kunden in diesem Falle widerruflich, die ihr abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.2  Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte sind unzulässig.
6.3 Im Falle der Lieferung von subventionierten Mobiltelefonen oder ähnlicher Hardware im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages oder anderer Diensteverträge aus denen die Subvention herrührt, behält sich veovia vor die Subvention nachträglich zurückzufordern, sollte der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem gekoppelten Dienstevertrag nicht erfüllen. Die Höhe der Subvention berechnet sich aus der Differenz zwischen dem subventionierten Verkaufspreis und der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste der veovia für nicht subventionierte Ware. Diese Regelung gilt analog für gewehrte Barsubventionen im Falle der Bestellung von Mobilfunkverträgen ohne Lieferung einer Hardware.

7  Zahlungs-/Annahmeverzug
7.1  Mit Eintritt des Verzuges durch Mahnung oder durch Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit gemäß Ziffer 3.2 ist veovia berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt der Zinssatz 8 %-Punkte p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche der veovia bleibt unberührt.                
7.2 Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Abnahme der Ware, ist veovia berechtigt, von dem Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von 1% des vereinbarten Nettopreises pro Kalendertag des Verzuges zu verlangen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. veovia behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.

8  Bonitätsnachweis                    
Bei Eintritt von Umständen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden begründen sowie dann, wenn der Kunde mit veovia geschuldeten Zahlungen in Verzug ist, ist veovia berechtigt, Lieferungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist veovia berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; weitergehende Ansprüche von veovia bleiben unberührt. Das Zustandekommen eines durch veovia vermittelten Vertragsverhältnisses über die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten zwischen dem Kunden und einem Partner der veovia gilt veovia nicht als Nachweis einer ausreichenden Bonität für die Belieferung des Kunden mit Produkten und Diensten der veovia. veovia behält sich das Recht vor, die Boniät ihrer Kunden in selbst gewählter Form zu prüfen und zu beurteilen.

9   Haftung
Die Haftung von veovia, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen, richtet sich nach folgenden Maßgaben:
9.1  Schadensersatzansprüche gegenüber veovia, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen infolge von Pflichtverletzungen oder wegen unerlaubter Handlung, sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt, soweit im folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
9.2  Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises der betreffenden Ware beschränkt. Werden im Fall leichter Fahrlässigkeit wesentliche Vertragspflichten verletzt, haften veovia, deren gesetzliche Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen für hieraus resultierende vorhersehbare, vertragstypische Schäden gemäß den gesetzlichen Regelungen, jedoch nur bis zur Höhe von € 5.000,--. Eine Haftung für nicht vorhersehbare, vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.
9.3  Eine Haftung für Folgen höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen, Unwetter, Unterbrechung der Stromversorgung etc.) sowie für sonstige Ursachen, die nicht von veovia zu vertreten und trotz Wahrnehmung ordnungsgemäßer Sorgfalt nicht zu verhindern sind, ist ausgeschlossen.
9.4  Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieser Ziffer 9 gelten nicht, soweit veovia eine Garantiehaftung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz trifft oder vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.

10  Gewährleistung                
10.1  Hat die Ware einen Sachmangel, ist veovia zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet. Der Kunde hat veovia hierzu angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. veovia kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ansprüche auf Schadensersatz sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9 ausgeschlossen.                
10.2  Ein Sachmangel liegt nicht vor, sofern die Brauchbarkeit der Sache durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch der Art und dem Umfang nach gewöhnlichen Verschleiß beeinträchtigt ist.
10.3  Soweit durch den Kunden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden und einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, entfällt die Gewährleistung von veovia.

11  Abtretung / Aufrechnung                
11.1 Eine Abtretung bzw. Übertragung von Forderungen, Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von veovia.                
11.2  Gegen Ansprüche von veovia kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

12  Geltendes Recht / Gerichtsstand                
12.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.                
12.2  Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Lübeck Erfüllungsort und Gerichtsstand. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

 

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