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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB der veovia sales GmbH


1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für alle Lieferungen von Waren und alle Erbringungen von Dienstleistungen durch die veovia sales GmbH - nachfolgend veovia genannt - an Kunden ausschließliche Anwendung - auch wenn sie zukünftig nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende Bedingungen, z.B. Einkaufsbedingungen von Kunden, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von veovia ausdrücklich vor Leistungserbringung schriftlich anerkannt und bestätigt werden.


2. Geschuldete Leistung

Bei der Lieferung von Waren schuldet veovia die Lieferung der vereinbarten Waren im funktionsfähigen Zustand, entsprechend den zugesicherten Produkteigenschaften der jeweiligen Hersteller. veovia übernimmt keine Gewährleistung für die Nutzbarkeit in einer konkreten Situation.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen schuldet veovia die Einbringung von Erfahrung und Sachverstand, um das vom Kunden gewünschte Ergebnis zu erzielen. Wenn nicht im Einzelfall konkret eine andere Vereinbarung zwischen veovia und dem Kunden getroffen worden ist, schuldet veovia ausdrücklich keine werkvertraglichen Leistungen.


3. Angebote / Vertragsschluss

Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen von veovia erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt nur durch Annahme eines Auftrages des Kunden seitens veovia oder Annahme eines verbindlichen Angebotes - innerhalb der Bindefrist - seitens des Kunden zustande. Technische Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Anforderungen werden nur durch schriftliche Bezugnahme im Auftrag Bestandteil des Vertrages.


4. Preise / Zahlung

Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Angebots des Kunden von veovia genannten Preise zuzüglich der, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Rechnungen von veovia sind, wenn nicht anders vereinbart ist, sofort nach Erbringung der Leistung und/oder Lieferung der Ware und nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.


5. Lieferung

Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur als verbindlich vereinbart, wenn sie von veovia schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Von veovia nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb von veovia oder etwaigen Vorlieferanten, insbesondere infolge von Streiks, Aussperrungen sowie in Fällen von Pandemien oder höherer Gewalt verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Störung.

veovia berechnet für jede einzelne Lieferung, auch im Falle von Teillieferungen, soweit diese vom Kunden nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden, eine Liefer- und Verpackungspauschale in Höhe von 12 Euro.


6. Gefahrübergang

Alle Lieferungen von Waren an den Kunden erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person übergeben worden ist.


7. Eigentumsvorbehalt

Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von veovia.

Der Kunde tritt eventuelle, aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen gegenüber einem oder mehreren Dritten an, dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren im Voraus sicherungshalber bis zur Höhe des zwischen ihm und veovia vereinbarten Kaufpreises an veovia ab.

veovia ermächtigt den Kunden widerruflich, die ihr abgetretenen Forderungen gegenüber einem oder mehreren Dritten für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Waren, an denen veovia einen Eigentumsvorbehalt hat und die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Forderungen aus der Lieferung von Waren, an denen veovia einen Eigentumsvorbehalt hat, sind dem Kunden untersagt.

Im Falle der Lieferung von subventionierten Mobiltelefonen oder anderer subventionierter Hardware im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages oder anderer Dienstverträge, aus denen die Subvention herrührt, behält sich veovia vor, die Subvention nachträglich zurückzufordern, sollte der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem zu Grunde liegenden Mobilfunk- oder Dienstvertrag nicht erfüllen.

Die Höhe der Subvention berechnet sich aus der Differenz zwischen dem subventionierten Verkaufspreis und dem zum Zeitpunkt der Lieferung üblichen Marktverkaufspreis. Diese Regelung gilt analog für gewehrte Barsubventionen, wenn der Kunde auf die Lieferung der subventionierten Hardware verzichtet hat.


8. Zahlungs-/Annahmeverzug

Mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist veovia berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche durch veovia bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Abnahme der Ware, ist veovia berechtigt, von dem Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von 1% des vereinbarten Nettopreises pro Kalendertag des Verzuges zu verlangen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. veovia behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.


9. Bonitätsnachweis

Bei Eintritt von Umständen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden begründen oder wenn der Kunde mit veovia geschuldeten Zahlungen in Verzug ist, ist veovia berechtigt, Lieferungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist veovia berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von veovia bleiben davon unberührt. Das Zustandekommen eines durch veovia vermittelten Vertragsverhältnisses über die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten zwischen dem Kunden und einem Partner von veovia gilt nicht als Nachweis einer ausreichenden Bonität für die Belieferung des Kunden mit Produkten und Diensten von veovia. veovia behält sich das Recht vor, die Bonität der Kunden in selbst gewählter Form zu prüfen und zu beurteilen. 


10. Haftung

veovia haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen

a) für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter

oder leitenden Angestellten von dem Auftragnehmer verursacht wurden.

b) wegen Arglist, für Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz

sowie für anfängliche Unmöglichkeit.


Soweit veovia aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich dieser auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, maximal aber auf 25.000 Euro.

Die vorangehenden dargestellten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn die Haftung für den Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung von veovia, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einem anderen arglistigen Verschweigen eines Mangels oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht.

Auch gelten die zuvor genannten Haftungsbeschränkungen nicht für die Verletzung von so genannten Kardinalspflichten und sonstigen wesentlichen Pflichten, für Verletzungen des Körpers, der Gesundheit und des Lebens sowie für eine Haftung nach dem ProdHaftG.

Jegliche weitere Haftung von veovia ist ausgeschlossen.

  

Bei einem Mitverschulden des Kunden, zum Beispiel durch unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung sind diese anzurechnen. veovia haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

  

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber veovia schriftlich anzuzeigen oder von veovia aufnehmen zu lassen, so dass veovia möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.

Jegliche weitere Haftung von veovia ist ausgeschlossen.

Bei einem Mitverschulden des Kunden, zum Beispiel durch unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung sind diese anzurechnen.

  

veovia haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber veovia schriftlich anzuzeigen oder von veovia aufnehmen zu lassen, so dass veovia möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.


11. Gewährleistung

Hat die Ware einen Sachmangel, ist veovia im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung - wahlweise Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware - verpflichtet. Der Kunde hat veovia hierzu angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. veovia kann die, vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich oder unmöglich ist. Ansprüche auf Schadensersatz sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10 ausgeschlossen.

Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn die Brauchbarkeit der Ware durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch, der Art und dem Umfang nach, gewöhnlichen Verschleiß beeinträchtigt ist. Soweit durch den Kunden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an der Ware vorgenommen worden sind und einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, entfällt die Gewährleistung von veovia.


12. Abtretung / Aufrechnung

Eine Abtretung bzw. Übertragung von Forderungen, Rechten oder Pflichten aus einem Vertragsverhältnis mit veovia durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von veovia.

Gegen Ansprüche von veovia kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.


13. Geltendes Recht / Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand.


Stand: Januar 2023